Erwägungen
D. X. wurde 1964 als Tochter von T. und F. X. geboren. Bei der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 1979 wurde sie ihrer Mutter zugesprochen. Der Vater wurde verpflichtet, bis zum 20. Lebensjahr der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, was er auch tat. Nach Erreichen der Volljährigkeit brach D. X. jedoch jeden Kontakt zum Vater ab und verweigerte ihm jeglichen Kontakt. Nachdem der Vater die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, klagte D. X. gegen ihn auf Weiterzahlung der Beiträge.
Das Obergericht verpflichtete den Vater, der Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung als Physiotherapeutin Unterhalt zu bezahlen. Der Vater focht dieses Urteil mit Berufung an das Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Berufung des Vaters statt und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es entschied, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, nach den gesamten Umständen, insbesondere auch in persönlicher Hinsicht, zumutbar sein muss.
Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen, da zwischen Vater und Tochter seit der Scheidung keine Beziehungen mehr bestanden, weil sich die Tochter schuldhaft der Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflichten entzogen habe. Obwohl der Vater sich korrekt verhalten habe, habe die Tochter auch nach…