Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Baurechtsvertrag, der 1970 zwischen der K. AG und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen wurde. 1972 wurde das Baurecht in Stockwerkeigentum aufgeteilt. 1983 verlangte der Grundstückseigentümer [G.] eine Anpassung des Baurechtszinses an den Indexstand per 31. Dezember 1982. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Indexklausel.

[G.] klagte 1983 gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft [C.] auf Bezahlung des Teuerungsausgleichs. Das Bezirksgericht Brugg hiess die Klage 1988 teilweise gut, und das Obergericht des Kantons Aargau wies 1989 eine Appellation der Beklagten sowie eine Anschlussappellation der Klägerin ab.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft [C.] erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst prüfen, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Zahlung des Baurechtszinses verantwortlich ist oder ob jeder Stockwerkeigentümer persönlich und nach Maßgabe seines Wertteils haftet.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zahlung des Baurechtszinses zu den gemeinschaftlichen Lasten der…