Erwägungen

Die Schwestern Frau O. und Frau Z. bilden die Erbengemeinschaft H. Zur Erbschaft gehörte neben einem dem Ehemann Z. verpachteten Landwirtschaftsbetrieb ein grösserer Weinbaubetrieb, den die Eheleute Z. ungefähr zehn Jahre lang für Rechnung der Erbengemeinschaft H. führten. Nach dem Tod des Ehemanns Z. erstellte Frau Z. eine Abrechnung, in der sie die Erbengemeinschaft H. für die Führung des Weinbaubetriebs durch "Familie Z." in den Jahren 1951-1960 mit Fr. 63'501.25 belastete. Im Erbteilungsprozess, den Frau O. gegen Frau Z. einleitete, beantragte die Klägerin die Feststellung, dass die geltend gemachte "Lohnforderung" unbegründet und die erwähnte Belastung daher zu streichen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Feststellungsbegehren der Klägerin ab. Es führte aus, dass für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, die Erben solidarisch haften. Daher sei die Klägerin als eine der beiden Erbinnen legitimiert, selbständig auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Schuld zu klagen.

Allerdings könne eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft H., die in der Person des Z. entstanden ist, gemäss Art. 602 ZGB nur von allen Erben zusammen (oder an ihrer Stelle von einem Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter) gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens…