Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung wegen eines Raubüberfalls durch und überwachte dabei den Telefonanschluss des Hauptverdächtigen T. Im Zuge dessen wurden auch Gespräche seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, aufgezeichnet. Die Beschwerdeführerin beantragte, diese Telefonprotokolle aus den Akten zu entfernen und nicht zu verwenden.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin grösstenteils ab. Es kam zum Schluss, dass die Telefonüberwachung des Ehemannes und die daraus resultierenden Aufzeichnungen der Gespräche der Beschwerdeführerin als Mitbenutzerin des überwachten Anschlusses vor Verfassung und Konvention standhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Telefongeheimnis nach Art. 36 Abs. 4 BV und Art. 8 EMRK zwar grundsätzlich geschützt ist, aber unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Die Überwachung des Ehemannes erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 71a StPO, insbesondere hinsichtlich der Schwere des Delikts, des konkreten Tatverdachts und der Erforderlichkeit der Massnahme.

Auch die Erfassung der Gespräche der Beschwerdeführerin als Mitbenutzerin des überwachten Anschlusses hielt der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Das Bundesgericht betonte, dass Gesprächspartner und Mitbenutzer eines überwachten Anschlusses einen eigenständigen Anspruch darauf haben, dass die Rechtmässigkeit der Abhörung…