Erwägungen
Die Klägerin Silvia B. war von 1987 bis 1989 als Gastronomieleiterin bei der Beklagten N. P. AG angestellt. Gemäß ihrem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf 28 Ferientage pro Jahr, wobei sie in der Regel durch eine Assistentin vertreten werden sollte. In Ausnahmefällen konnte eine Aushilfe als Vertretung eingesetzt werden, deren Entlohnung ebenfalls von den 25% des Getränkeumsatzes abzuziehen war, aus denen sich der Lohn der Klägerin zusammensetzte. Die Klägerin machte geltend, diese Regelung verstoße gegen das zwingende Lohnfortzahlungsgebot während des Urlaubs nach Art. 329d OR und sei daher nichtig. Das Bezirksgericht gab ihrer Klage teilweise statt, während das Obergericht sie abwies. Die Klägerin erhob daraufhin erfolgreich Berufung an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Abgeltungsverbot nach Art. 329d OR bezweckt, dass Ferien der Erholung dienen und nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn für den Arbeitnehmer klar ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohns den Ferienanspruch abgelten soll. Die Vereinbarung im vorliegenden Fall, wonach die Klägerin für die Lohnkosten…