Erwägungen
Die A. AG deklarierte in ihren als "provisorisch" bezeichneten Steuererklärungen 2009 und 2010 Verluste. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug nahm in den definitiven Veranlagungsverfügungen verschiedene Aufrechnungen vor. Die A. AG reichte daraufhin "neue (definitive) Jahresrechnungen" und "überarbeitete" Steuererklärungen 2009 und 2010 ein, in denen sie zwei Positionen erfolgswirksam auflöste. Daraus ergaben sich neue Steuerfaktoren, die die A. AG geltend machte. Die Rechtsmittelkommission und das Zuger Verwaltungsgericht wiesen die Einsprache und Beschwerde der A. AG ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führte die A. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Bilanzberichtigungen bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden können und von Amtes wegen vorzunehmen sind, da damit eine Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, die gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstößt. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig und im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die…