Erwägungen
Am 12. August 1959 kam es in Bern zu einem Zusammenstoß zwischen einem Motorroller, gelenkt von Hermann Feller, und einem Straßenbahnzug der städtischen Verkehrsbetriebe. Feller erlitt dabei einen komplizierten Kniebruch. Er verklagte die Einwohnergemeinde Bern als Inhaberin der Straßenbahnunternehmung auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab, da Feller ein grobes Selbstverschulden vorzuwerfen sei, das die einzige adäquate Ursache des Unfalls bilde. Feller erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.Erwägungen
1. Nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG) haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmung für Schäden aus dem Bahnbetrieb, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist. Im vorliegenden Fall kommt nur das Selbstverschulden des Verletzten in Betracht. 2. Das Bundesgericht erachtet das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig. Als ortskundiger Motorrollerfahrer hätte er wissen müssen, dass an dieser Stelle Straßenbahnen die Straße überqueren. Er hätte daher besonders vorsichtig fahren und auf entgegenkommende Bahnen achten müssen. Stattdessen fuhr er mit hoher Geschwindigkeit ungebremst auf die Kreuzung zu, obwohl er den Straßenbahnzug rechtzeitig hätte sehen und anhalten können. 3. Dem Tramführer kann kein Verschulden vorgeworfen werden. Er hatte zunächst mit Glockensignalen gewarnt und erst als der Kläger nicht reagierte, eine…