Erwägungen
Am 26. Mai 2020 erstatteten acht erfolglose Asylsuchende, die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) und Solidarité sans frontières Strafanzeige gegen den Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und weitere Vertreter der kantonalen Verwaltung sowie der ORS Service AG. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2020 die Empfehlungen des Bundes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in den Rückkehrzentren des Kantons Zürich nicht oder nur ungenügend befolgt zu haben, was die Personen in diesen Zentren einer direkten, schwerwiegenden Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand. Sie überwies den Antrag auf Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens zur Aufhebung der Immunität des Vorstehers der Sicherheitsdirektion an die Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich. Diese beschloss am 5. November 2020, auf den Antrag nicht einzutreten, da sie keinen Anlass sah, von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben die Anzeigeerstatter beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG, der Beschwerden gegen Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern ausschliesst, auch für den vorliegenden Fall gelte. Zwar sei das Ermächtigungsverfahren als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten, da es eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren darstelle. Da es sich aber um einen Entscheid der obersten kantonalen Behörde handle, sei die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.
Hingegen sei die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführenden seien als private Anzeiger und mögliche Geschädigte zwar nicht nach dem Kantonsratsgesetz, aber aufgrund ihrer Verfahrensrechte aus der…