Erwägungen

Der Fall betrifft den Streit um die Teilung des Nachlasses eines verstorbenen Landwirts. Der Erblasser hinterließ seine Witwe, einen Sohn, fünf Töchter und drei minderjährige Enkel. Das Heimwesen des Erblassers hatte einen Ertragswert von ca. 82.400 CHF und einen Verkehrswert von 120.000 bis 125.000 CHF. Die beiden Töchter Anna und Rosa Frei führten den Landwirtschaftsbetrieb und sorgten für die betagte und kranke Mutter sowie für zwei invalide Geschwister. Die anderen Erben, darunter die drei minderjährigen Enkel, beantragten entweder den Verkauf oder die Verpachtung des Heimwesens. Anna und Rosa Frei verlangten schließlich, dass ihnen das Heimwesen gemäß Art. 620 und 621 ZGB zugewiesen werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Töchter Anna und Rosa Frei gegenüber allen anderen Erben ein Vorrecht auf die Zuweisung des Heimwesens haben, da sie selbst oder ihre Ehemänner zum Selbstbetrieb geeignet sind und das Heimwesen bereits seit Jahren bewirtschaften. Dies ergibt sich aus Art. 621 Abs. 3 ZGB, der eine langjährige Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts bestätigt.…