Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch auf Kinderrente der Invalidenversicherung für die volljährige Tochter eines Versicherten. Die Tochter absolvierte ab dem 1. August 2011 ein einjähriges Praktikum bei ihrem zukünftigen Lehrbetrieb, der Firma X. AG. Dieses Praktikum war weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben, jedoch wurde ihr zugesichert, bei erfolgreicher Tätigkeit als Praktikantin einen Lehrvertrag zu erhalten.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft verneinte den Anspruch auf Kinderrente, da das Praktikum ihrer Ansicht nach keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstellte. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob ein solches Praktikum als Ausbildung im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann und damit einen Anspruch auf Kinderrente begründet.

Das Gericht führte aus, dass gemäß Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) auch faktisch anerkannte Bildungsgänge als Ausbildung gelten können. Laut den Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen sollten durch diese Bestimmung auch Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anerkannt werden können.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Praktikum, das zwar nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben, aber…