Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.A.] gründete im Jahr 2003 die [C. AG] , an der seine Ehefrau [B.A.] zunächst Alleinaktionärin war. Am 28. Oktober 2015 veräusserte [B.A.] 10% der Aktien an die [D. AG] , deren Verwaltungsratspräsident [B.] (Beschwerdegegner 1) daraufhin in den Verwaltungsrat der [C. AG] eintrat. Am 14. Juli 2017 eröffnete das Regionalgericht Oberland den Konkurs über die [C. AG] in Liquidation. [B.A.] reichte am 31. Oktober 2023 beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Schadenersatzklage gegen [B.] ein. Während des Verfahrens trat [A.A.] (Beschwerdeführer) anstelle von [B.A.] in den Prozess ein. Das Handelsgericht wies mit Entscheid vom 16. April 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, verpflichtete ihn zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 250'000.-- und hiess das Begehren des Beschwerdegegners 1 um Sicherstellung der Parteientschädigung gut.Erwägungen
1. Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Zwischenentscheid eines Handelsgerichts, der die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft. Dies kann gemäss Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, da dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend offengelegt habe. Der Beschwerdeführer habe weder zu seiner Anstellung, noch zu seinen Verwaltungsratsmandaten oder zu seinen Mieteinnahmen aus Liegenschaften in mehreren Ländern Unterlagen eingereicht. Auch habe er keine aktuellen Kontoauszüge vorgelegt. Das Bundesgericht erachtet…