Erwägungen
Der slowakisch-nordmazedonische Doppelbürger [A.] (geb. 1953) reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seine Ehefrau [B.] (geb. 1956) folgte ihm 2016 nach. Ab 2014 bezog [A.] Arbeitslosengeld und ab 2017 eine vorzeitige AHV-Rente. Seit 2018 erhielten beide Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. 2020 nahm [A.] eine Teilzeitbeschäftigung als Kurier- und Warentransportfahrer auf. Das Migrationsamt verweigerte jedoch die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, da [A.] seit 2014 kaum mehr erwerbstätig gewesen sei und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Renten und Zusatzleistungen finanziere. Die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit sei untergeordnet und unwesentlich.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass [A.] seinen ursprünglichen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus spätestens 2016 verloren habe. Die ab 2020 aufgenommene Teilzeittätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer erfülle aufgrund des sehr geringen Arbeitspensums und Einkommens die Voraussetzungen für eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens nicht. Zudem sei die Aufnahme der…