Erwägungen

Der serbische Staatsangehörige [A.] (geb. 1988) lebte nach eigener Aussage ab dem Jahr 2015 bis im April 2018 überwiegend in der Schweiz, ohne dafür eine ausländerrechtliche Bewilligung zu besitzen. Im August 2022 kam er erneut in die Schweiz. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gewährte ihm zunächst eine Erholungs- und Bedenkzeit sowie eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung, da es Hinweise auf eine mögliche Opferstellung von Menschenhandel gab. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde jedoch festgestellt, dass kein Fall von Menschenhandel vorlag.

[A.] ersuchte daraufhin um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Amt für Migration und in der Folge auch die kantonalen Instanzen lehnten sein Gesuch ab. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidungen. Es kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht erfüllt sind. Trotz seiner psychischen Probleme sei [A.] eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, da er dort über ein soziales Umfeld verfüge und die medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zulässig ist, soweit sie sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels stützt. Hingegen ist weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit der Beschwerdeführer andere Bestimmungen des Ausländerrechts geltend macht oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.

In der Sache selbst kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht erfüllt sind. Zwar…