Erwägungen

Die [B. AG] (mittlerweile in Liquidation) und ihr ehemaliger Verwaltungsratspräsident [A.] haben gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde erhoben. Die FINMA hatte festgestellt, dass die [B. AG] gewerbsmäßig als Effektenhändlerin (Emissionshaustätigkeit) tätig geworden und eine kollektive Kapitalanlage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betrieben habe, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Daraufhin hatte die FINMA die [B. AG] in Liquidation versetzt, den Konkurs eröffnet und [A.] die Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten untersagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die FINMA zurück. Hinsichtlich der Qualifikation als Emissionshaus ist unklar, ob die Beschwerdeführerin zusammen mit der Vorgängergesellschaft [G. AG] als Gruppe agiert hat, was eine Bewilligungspflicht begründen könnte. Bezüglich der Qualifikation als kollektive Kapitalanlage in Form einer SICAF hat die Vorinstanz den rechtlichen Rahmen verkannt, indem sie nicht auf die tatsächliche aktive Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei den Beteiligungsgesellschaften abgestellt hat, sondern auf das…