Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft den Versand von Formularen durch die Firma [C. AG] , die vom Bundesgericht als irreführend im Sinne von Art. 3 lit. b UWG beurteilt wurden. Die Formulare wurden im November 1994, Januar 1995 und November 1995 an mehrere hunderttausend Adressaten im Ausland verschickt und erweckten den Eindruck, es handle sich um Rechnungen für bereits erfolgte Einträge in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse. Tatsächlich waren es aber Offerten für solche Einträge. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegner 1 und 2 vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs freigesprochen, was vom Bundesgericht aufgehoben wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die im November 1994, Januar 1995 und November 1995 versandten Formulare irreführende Angaben über die Geschäftsverhältnisse im Sinne von Art. 3 lit. b UWG enthielten. Obwohl die Formulare Hinweise darauf enthielten, dass es sich um Offerten und nicht um Rechnungen handelte, waren diese Hinweise derart versteckt oder in kleiner Schrift angebracht, dass sie vom Durchschnittsadressaten leicht übersehen werden konnten. Die Aufmachung und Gestaltung der Formulare erweckten den Eindruck, es handle sich um Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Damit wurde das Risiko einer Täuschung und irrtumsbedingter Zahlung begründet, was vom Tatbestand des Art. 3 lit. b UWG erfasst wird.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch in Bezug auf Art. 3 lit. h UWG (besonders aggressive Verkaufsmethoden) ab.…