Erwägungen
Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die der Anwalt X. gegen ein Urteil des Kantonalen Gerichts von Basel-Landschaft eingelegt hatte. Er war wegen Verleumdung (Art. 173 StGB) verurteilt worden, aufgrund bestimmter Äußerungen, die er im Rahmen eines Plädoyers in einem Streit um die Zuteilung des Sorgerechts für ein Kind gemacht hatte.
Im Verfahren vor dem Obergericht hatte der Anwalt X. unter anderem erklärt, dass sein Gegner "Beweismittel fabriziert", "eine Entscheidung der Steuerverwaltung vorgelegt hat, die gefälscht und manipuliert war", und dass "seine Mittel nicht schön oder nicht legal sind". Das Kantonsgericht hatte entschieden, dass nur die letzte Erklärung als strafbare Verleumdung galt, die beiden anderen jedoch gerechtfertigt waren.
Erwägungen
Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Anwalts X. gutgeheißen und das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben. Es kam zu dem Schluss, dass die Erklärungen des Anwalts, obwohl sie als ehrverletzend angesehen werden könnten, durch seine berufliche Pflicht (Art. 32 StGB) gerechtfertigt waren, die Interessen seiner Mandantin in dem Sorgerechtsstreit zu verteidigen.
In einem solchen Verfahren hat der Anwalt das Recht und die Pflicht, alle relevanten Elemente vorzubringen, auch solche, die für die Gegenpartei ungünstig sein könnten, sofern diese Elemente nicht in unnötig verletzender Weise dargestellt werden und nicht in böser…