Erwägungen

Die Geschwister [A.A.] und [C.B.] erstellten 2015 ein Zweifamilienhaus in Waltensburg/Vuorz (heute Gemeinde Breil/Brigels) mit der Auflage, die Wohnungen als Erstwohnungen zu nutzen. Die Wohnung im Obergeschoss wurde [A.A.] zugewiesen. Nach dem Tod ihrer Mutter [D.A.] , die bis Ende 2020 in der Wohnung im Obergeschoss wohnte, forderte die Gemeinde Breil/Brigels [A.A.] auf, die Erstwohnungspflicht wieder einzuhalten. [A.A.] erhob dagegen Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Gemeinde [A.A.] nach dem Tod ihrer Mutter zu Recht verpflichtet habe, die Wohnung wieder als Erstwohnung zu nutzen. Eine erneute Sistierung der Erstwohnungspflicht gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über…