Erwägungen
[A.] betreibt ein Einzelunternehmen, das die Durchführung von Steuererstattungs- und Kindergeldverfahren in den europäischen Mitgliedstaaten bezweckt. Bis Februar 2023 war er zudem Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, die europäische Gastarbeiter in Steuer- und Rechtsfragen vertrat.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nahm [A.] per 1. Januar 2018 in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen auf. Die Kollektivgesellschaft stellte [A.] bzw. seinem Einzelunternehmen für den Zeitraum vom 1. Quartal 2015 bis zum 3. Quartal 2020 Steuer- und Rechtsberatungsdienstleistungen in Rechnung.
Die ESTV erliess für die Steuerperioden 2018 und 2019 eine Einschätzungsmitteilung mit einem Vorsteuerguthaben für [A.] und für die Steuerperioden 2015 bis 2017 sowie das erste bis dritte Quartal 2020 Ergänzungsabrechnungen mit Steuerforderungen. Gegen die Verfügung für das dritte Quartal 2020 erhob das Einzelunternehmen Rechtsmittel, welche das Bundesverwaltungsgericht abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für den Vorsteuerabzug nach dem Wortlaut des Gesetzes der Zeitpunkt des Rechnungsempfangs und nicht der Zeitpunkt des Leistungsempfangs massgebend ist. Zwar kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn die Leistungen bereits vor Aufnahme der unternehmerischen…