Erwägungen

[A.] (geboren 1973) ist britischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 24. August 2012 [B.] (geboren 1985), die Staatsangehörige von Bangladesch ist. [A.] reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Restaurant [U.] in Basel eine bis zum 19. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt auch seine Ehefrau am 27. September 2016 eine bis zum 26. September 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 19. September 2017 kam ihr gemeinsames Kind [C.] zur Welt.

Am 8. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung von [A.] zu verlängern; gleichzeitig widerrief es diejenige von [B.] und wies beide aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob sich die Beschwerdeführenden weiterhin auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Brexits (FZA CH-GB) berufen können und daraus einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Fortbestand ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten können.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA verloren hatte, da er seine Stelle beim Restaurant [U.] freiwillig gekündigt hatte und danach nur noch eine untergeordnete und unwesentliche Teilzeitbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern ausübte. Damit entfiel auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch…