Erwägungen

Der Versicherte [A.] erlitt 1992 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit schweren Verletzungen, insbesondere einer Beckenfraktur. Die Suva sprach ihm 1994 eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Aufgrund von Rückfällen und Folgeerkrankungen gewährte die Suva dem Versicherten ab 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32%. Das Versicherungsgericht erhöhte den massgebenden versicherten Verdienst für die Rentenberechnung auf CHF 101'747.-. [A.] und die Suva erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid. [A.] beantragte unter anderem eine Erhöhung der Integritätsentschädigung, während die Suva einen Rentenanspruch vollständig ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Integritätsschadens und der Invalidenrente an das Versicherungsgericht zurück. Es begründete dies wie folgt: - Die Vorinstanz hatte die Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden und weiterer Gesundheitsschäden nicht abschliessend geklärt. Dazu sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, insbesondere ein umfassendes…