Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.A.] wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug für das Steuerjahr 2018 veranlagt. Er erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und seine Kinder für den gesamten Zeitraum des Jahres 2018 vom steuerbaren Einkommen abziehen können müsse. Zudem verlangte er den vollen Kinderabzug sowie die Anwendung des Elterntarifs. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 30 Abs. 1 lit. c StG/ZG) Unterhaltsbeiträge nur für den Zeitraum nach der Trennung der Ehegatten abgezogen werden können. Auch der Kinderabzug und der Elterntarif stehen dem Beschwerdeführer nicht zu, da er am Ende der Steuerperiode Unterhaltszahlungen leistete und die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge standen. Das Bundesgericht sah weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) noch des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Die steuerlichen Folgen der Trennung im Trennungsjahr stellen keine "Trennungsstrafe" dar, die gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen würde.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass im Steuerrecht eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung zulässig ist, um den Vollzug des Gesetzes…