Erwägungen

Der am 12. März 2017 verstorbene [C.A.] war mit der am 2. November 2010 vorverstorbenen [D.A.] verheiratet. Sowohl die Erbengemeinschaft [C.A.] als auch die Erbengemeinschaft [D.A.] bestehen aus den drei Kindern [A.A.] , [B.A.] und [A.B.] . Zum Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft [C.A.] gehören sechs Parzellen Land, Wald und eine überbaute Fläche im Umfang von 1'344,20 a. Der Landwirtschaftsbetrieb ist an den Enkel des Erblassers, [B.B.] , verpachtet. Das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft [D.A.] besteht aus zehn Parzellen Land, Wald und einer unüberbauten Fläche im Umfang von 765,31 a. Sieben dieser Parzellen wurden bereits zu Lebzeiten der Erblasserin mit dem Grundeigentum und Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemanns [C.A.] zusammen bewirtschaftet und sind ebenfalls an [B.B.] verpachtet.

[A.A.] und [B.A.] sowie [A.B.] und [B.B.] stellten beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau Gesuche um Feststellung, ob das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaften je ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB darstelle. Das Landwirtschaftsamt stellte fest, dass das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft [C.A.] ein landwirtschaftliches Gewerbe sei, während das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft [D.A.] für sich allein kein landwirtschaftliches Gewerbe bilde.

[A.A.] und [B.A.] erhoben gegen den Entscheid des Landwirtschaftsamts Rekurs. Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen wies den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte den Entscheid der Rekurskommission.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft [C.A.] kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB ist.

Zwar ergibt sich aus den Berechnungen, dass der Betrieb unter Berücksichtigung der von der…