Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2020. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 9. Februar 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift nicht fristgerecht mit eigenhändiger Unterschrift nachgereicht hatte. Gegen diese Nichteintretensverfügung des Obergerichts gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift lediglich eine Kopie ohne eigenhändige Unterschrift war. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu beheben, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Somit war androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit der Nichteintretensverfügung des Obergerichts auseinander und machte insbesondere nicht geltend, die Aufforderung zur Mangelbehebung nicht erhalten oder nicht verstanden zu haben. Stattdessen…