Erwägungen

Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 5. Juni 2018 ein Baugesuch für den Neubau einer 6 m hohen Mobilfunkanlage mit neun Sendeantennen auf einem Grundstück in Steffisburg ein. Drei der Antennen sind adaptive Antennen, die gemäss dem neuen 5G-Mobilfunkstandard betrieben werden sollen. Gegen das Bauvorhaben gingen 74 Einsprachen ein. Die Einwohnergemeinde Steffisburg erteilte die Baubewilligung mit Gesamtentscheid vom 18. Januar 2019 unter Auflagen und Abweisung der Einsprachen. [A.] und [B.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete weitere Auflagen an. Gegen diesen Entscheid erhoben [A.] und [B.] Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies. Daraufhin gelangten [A.] und [B.] mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei zu verweigern. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde Steffisburg zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft, ob das kantonale Recht und das Vorsorgeprinzip nach Umweltschutzgesetz eingehalten wurden. Es kommt zum Schluss, dass die Vorinstanzen das kantonale Recht korrekt angewendet haben und keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegt. Die Beschwerdeführenden können nicht aufzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. 2. Bezüglich der Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme bei adaptiven Antennen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorgehensweise der Behörden mit der NISV konform ist. Die "worst case"-Betrachtung, bei der die maximale Sendeleistung in alle Richtungen angenommen wird, ist zulässig, bis eine definitive Vollzugsempfehlung vorliegt. 3.…