Erwägungen

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und die Ausgleichskasse Luzern forderten von der [A. AG] (vormals [A. GmbH] ) Prämien und Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 nach. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern, qualifizierte die Erwerbstätigkeit der von der [A. AG] beauftragten Subunternehmer überwiegend als unselbstständig und verpflichtete die [A. AG] zur Nachzahlung der entsprechenden Beiträge. Die [A. AG] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Qualifikation der Erwerbstätigkeit als unselbstständig: - Bei der [C. GmbH] überwogen die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, da die Zahlungen nach Konkurseröffnung direkt an den Geschäftsführer [D.] erfolgten und nicht an die Gesellschaft. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht wurde angenommen. - Auch bei der Einzelunternehmung [G.] überwogen die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, da der Inhaber kein nennenswertes Unternehmerrisiko trug und in die Arbeitsorganisation der [A. AG] eingebunden war. - Für den in Deutschland ansässigen [H.] wurde kein Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht, weshalb er ebenfalls als Arbeitnehmer der [A. AG] zu qualifizieren war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit als selbstständig oder…