Erwägungen
[A.C.] und [B.C.] sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke in der Landwirtschaftszone. [A.C.] beantragte, dass diese Grundstücke kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bilden. [B.C.] beantragte hingegen, dass die Grundstücke als landwirtschaftliches Gewerbe gelten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte fest, dass die Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden. Gegen diesen Entscheid gelangte [A.C.] ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die streitbetroffenen Grundstücke die Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB erfüllen. Insbesondere kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der erforderliche Standardarbeitskräftewert (SAK) von mindestens 1.0 erreicht wird. Dies ergibt sich aus dem Anbau von…