Erwägungen
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. [A.] , besitzt das Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Am 26. August 2016 erstatteten [C.E.] und [C.F.] , die Töchter des verstorbenen [C.C.] , Anzeige gegen Rechtsanwalt Dr. [A.] bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung der Berufspflichten. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren und auferlegte Rechtsanwalt Dr. [A.] mit Beschluss vom 6. Juli 2017 eine Busse von Fr. 1'500.-- wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).Erwägungen
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. [A.] gegen den Beschluss der Aufsichtskommission ab. Es kam zum Schluss, dass sein Verhalten zwar nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) verstossen habe, aber eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA darstelle. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Rechtsanwalt Dr. [A.] war als Hilfsperson des Willensvollstreckers [B.] tätig und vertrat diesen auch in einem Strafverfahren, das durch eine der Erbinnen eingeleitet wurde. Obwohl kein formelles Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt Dr. [A.] und den Erbinnen bestand, hatte er als Hilfsperson des Willensvollstreckers deren Interessen zu…