Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] ist Eigentümer einer Parzelle (Nr. 2196) in der Gemeinde Sargans, die vom Kanton St. Gallen für den Bau eines Kreisels im Rahmen eines Strassenprojekts an der Kantonsstrasse Nr. 1 (St. Gallerstrasse) teilweise enteignet werden soll. [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, welches seine Beschwerde gegen den Enteignungsentscheid der Kantonsregierung abgewiesen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass das Strassenprojekt mit dem geplanten Kreiselumbau und der damit verbundenen Enteignung eines Teils der Parzelle Nr. 2196 auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse…