Erwägungen

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • Dr. med. [A.] erwarb 1998 das österreichische Arztdiplom, das 2007 in der Schweiz anerkannt wurde. 2006 erwarb er den österreichischen Facharzttitel für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der 2007 in der Schweiz als "Facharzttitel für Gynäkologie und Geburtshilfe" anerkannt wurde.
  • Am 2. Juli 2012 stellte Dr. med. [A.] ein Gesuch um Erteilung des Schwerpunkttitels "Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie". Die Titelkommission des SIWF wies das Gesuch am 5. Juli 2013 ab, da ihm noch zwei Jahre und sechs Monate Weiterbildung fehlten.
  • Gegen diesen Entscheid erhob Dr. med. [A.] am 7. August 2013 Einsprache bei der Einsprachekommission des SIWF, die die Einsprache am 28. Mai 2014 abwies.
  • Dr. med. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde am 28. November 2017 gutgeheissen und den Entscheid der Einsprachekommission aufgehoben hat.
  • Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichte die FMH, handelnd durch das SIWF, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der FMH gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es kam zu folgendem Schluss:

  • Die Erteilung des Schwerpunkttitels "Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie" durch die FMH stellt keine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt.
  • Das Medizinalberufegesetz regelt nur die…