Erwägungen

- [A.] und seine Ehefrau [B.] wurden für das Steuerjahr 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 852'881 veranlagt. - Die Steuerkommission [K.] verweigerte den Abzug eines Verlusts von CHF 250'503 aus dem Verkauf einer Liegenschaft in [W.] /BL sowie eine ausserordentliche Abschreibung von CHF 278'248 auf einem Mehrfamilienhaus in [X.] /SO. - Zudem liess die Vorinstanz die in der Steuerperiode 2008 erfolglos geltend gemachten Abschreibungen von CHF 135'000 und CHF 95'000 auf Liegenschaften in [V.] /AG nicht als Veräusserungsverluste zum Abzug zu. - [A.] und [B.] erhoben Beschwerde gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hält fest, dass die Abschreibungen von CHF 135'000 und CHF 95'000 auf den Liegenschaften in [V.] /AG im Jahr 2009 nicht zum Abzug zugelassen werden können, da die Verkehrswerte im Erwerbszeitpunkt mit den später erzielten Verkaufserlösen übereinstimmten und die Liegenschaften damit erheblich überbewertet waren. Eine geschäftsmässige Begründung für die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkehrswerten ist nicht erkennbar, da die Preise aufgrund einer Beziehung zu…