Erwägungen
[A.A.] und [B.A.] reichten die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 ein. Die Veranlagungsbehörde nahm in diversen Punkten Abweichungen von diesen Erklärungen vor, insbesondere aufgrund von geldwerten Leistungen der [B. AG] , deren Alleinaktionär [A.A.] war. Die Einsprachen der Beschwerdeführer gegen diese Veranlagungen wurden teilweise gutgeheissen, jedoch hielt die Behörde an den Aufrechnungen wegen geldwerter Leistungen fest.
Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin mit Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses bestätigte zwar teilweise die Einsprachen, hielt aber ebenfalls an den Aufrechnungen wegen geldwerter Leistungen fest. Gegen diese Urteile des Steuergerichts haben [A.A.] und [B.A.] nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Es hält fest, dass die Veranlagungsbehörde aufgrund der rechtskräftigen gewinnsteuerlichen Aufrechnungen bei der [B. AG] berechtigt war, im Rahmen der Veranlagung des Alleinaktionärs [A.A.] zu vermuten, dass die…