Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG) mit einer Busse von Fr. 11'000.- bestraft. Die Stadtpolizei Zürich hatte in seiner Bar "[A.] " zwei Geldspielautomaten sichergestellt, die von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) als Glücksspielautomaten qualifiziert wurden. [X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts. Er machte geltend, die Durchsuchung seiner Bar sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt und die beschlagnahmten Beweise daher nicht verwertbar. Zudem sei die Busse unverhältnismässig hoch.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Kontrolle und Sicherstellung durch die Gewerbepolizei gestützt auf das Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich erfolgt sei und daher keine Hausdurchsuchung im Sinne des Verwaltungsstrafrechts vorlag. Die beschlagnahmten Gegenstände seien somit als Beweise verwertbar. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG…