Erwägungen

Der Fall betrifft einen Arzt (Dr. med. [A.] ), der von der Kantonspolizei Bern beigezogen wurde, um den Tod einer Person in einer Wohnung in Herzogenbuchsee festzustellen. Nachdem der dafür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 155.45 vom Nachlass bzw. von den Hinterbliebenen infolge Ausschlagung der Erbschaft nicht beglichen wurde, ersuchte der Arzt die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern um Begleichung des offenen Betrags von Fr. 152.65. Die kantonale Behörde wies das Gesuch jedoch ab und auferlegte dem Arzt Verfahrenskosten von Fr. 600.--.

Gegen diese Verfügung erhob der Arzt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welche jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte der Arzt mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Polizei den Arzt in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Meldung des Todesfalls beigezogen hatte. Da für dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis gemäss subsidiärem Bundesprivatrecht eine Vergütung geschuldet ist, wenn sie verabredet oder üblich ist, hätte die Vorinstanz den Kanton Bern verpflichten müssen, dem Arzt den offenen Betrag von Fr. 152.65…