Erwägungen

Das Bezirksgericht Baden verurteilte [X.] im Jahr 2014 wegen verschiedener Delikte wie gewerbsmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Das Gericht ordnete stattdessen eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an. Im Jahr 2014 wurde [X.] während einer Vollzugsöffnung erneut verhaftet und es wurde eine vorübergehende therapeutische Massnahme im Zentralgefängnis Lenzburg angeordnet. Das Bezirksgericht ordnete daraufhin im Jahr 2016 eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich gerechtfertigt ist, da [X.] an einer schweren psychischen Störung leidet, die im Zusammenhang mit den Straftaten steht, und eine hohe Rückfallgefahr besteht. Das Bundesgericht sieht jedoch zwei Bedenken: Zum einen ist der bisherige Freiheitsentzug von über 4 Jahren zu berücksichtigen, so dass der schuldangemessene Freiheitsentzug bereits…