Erwägungen

Die [A. AG] , die Erbengemeinschaft [B.] sowie [D.B.] , [E.B.] und [C.B.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches die Errichtung einer Planungszone durch die Gemeinde Wolfhalden für rechtmässig erklärt hatte. Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberin eines Kaufrechts bzw. Eigentümerinnen einer Liegenschaft, die teilweise von der Planungszone betroffen ist. Sie machten geltend, die Planungszone sei treuwidrig und rechtsungleich erlassen worden und verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit sowie die Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Errichtung der Planungszone auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, einem öffentlichen Interesse diene und verhältnismässig sei. Auch Verstöße gegen den Vertrauensschutz oder das Rechtsgleichheitsgebot liegen nicht vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen nach Art. 15 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes ein erhebliches öffentliches Interesse begründet, das grundsätzlich geeignet ist, den Grundsatz der Planbeständigkeit zu überwinden. Für sich allein ergibt sich daraus zwar keine massgebliche Veränderung der Verhältnisse, die eine vorzeitige Überprüfung des Quartierplans rechtfertigt. Angesichts der Lage und bisherigen…