Erwägungen
[A.A.] (Beschwerdeführerin, geb. 1984) und [B.A.] (Beschwerdegegner, geb. 1984) heirateten 2013. Seit dem 4. Juli 2016 leben sie getrennt. Das Bezirksgericht Zofingen verpflichtete [B.A.] ab dem 4. Juli 2016 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt an [A.A.] von Fr. 2'369.--. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau den Unterhalt ab dem 1. Juni 2017 auf Fr. 1'290.--.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Reduktion des Unterhalts ab dem 1. Juni 2017 als rechtmässig. Das Obergericht hat die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, da die Berichte den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend belegen. Daher durfte das Obergericht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2017 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'500.-- anrechnen. Auch die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren erweist sich als…