Erwägungen

- Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_1248/2017 und 6B_1278/2017, da sie sich gegen den gleichen Entscheid und die gleichen Parteien richten. - Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil von [A.] sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen. - Das Bundesgericht hebt Dispositiv-Ziff. I und IV des vorinstanzlichen Urteils auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. - Die Beschwerde von [A.] im Verfahren 6B_1278/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Erwägungen

- Zur Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht: Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat die Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" zu Recht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifiziert, da sie aufgrund der konkreten Umstände eine grosse Zerstörung bewirken konnten. Auch die Bejahung des Gefährdungsvorsatzes und der verbrecherischen Absicht durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. - Zur Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung: Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Würdigung des Eventualvorsatzes für bundesrechtskonform. Die…