Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) schloss am 14. April 2014 mit der [B. AG] (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über "Bodenbeläge, Plattenarbeiten" im Rahmen des Projekts [C.] in [U.] . Die Parteien vereinbarten Einheitspreise gemäss SIA-Norm 118. Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin am 2. April 2015 eine Schlussrechnung über einen Restbetrag von CHF 129'546.10 aus. Mit Klage vom 23. Oktober 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei kostenfällig zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 129'546.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Januar 2015 zu bezahlen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die Forderung als Ganzes nicht genügend substanziiert sei. Lediglich 23 Einzelpositionen seien ausreichend begründet, deren Gesamtbetrag von CHF 144'453.20 jedoch durch die geleisteten Akontozahlungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 345'316.10 gedeckt sei.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Handelsgerichts. Die Beschwerdeführerin habe ihre Forderung nicht genügend substanziiert, indem sie sich pauschal auf die Schlussrechnung und Ausmasse bezogen habe, ohne die einzelnen Positionen und Mengen hinreichend darzulegen. Die Beschwerdegegnerin habe die Schlussrechnung zwar nicht…