Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wandte sich gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der dieser Amtshilfe an die niederländischen Steuerbehörden (Belastingdienst, BD) leisten wollte. Das Amtshilfeersuchen vom 23. Juli 2015 betraf dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der [B. AG] (vormals [C. AG] ) waren und bestimmte weitere Kriterien erfüllten. Der BD verlangte Informationen zu Vorname, Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer und Vermögensstand dieser Personen.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das in Art. 26 Abs. 3 lit. a und b DBA-NL verankerte Erhältlichkeitsprinzip die Amtshilfe ausschließt, wenn der ersuchende Staat in seinem innerstaatlichen Recht kein Sammelauskunftsverfahren vorsieht, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesgericht tritt daher auf die Beschwerde ein.
2. Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass die niederländischen Behörden eine Erklärung abgegeben haben, wonach sie in der Lage sind, die von der Schweiz verlangten Informationen in…