Erwägungen
Das Bundesamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (BZSt) reichte am 2. April 2015 ein Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Darin wurde Auskunft über einen namentlich nicht bekannten "deutschen Steuerpflichtigen" verlangt, der über ein Nummernkonto bei der Zürcher Filiale der Bank [B. AG] verfügte. Das BZSt vermutete, dass der Kontoinhaber seinen Kapitalstamm sowie die daraus resultierenden Erträge den deutschen Finanzbehörden möglicherweise verschwiegen haben könnte. Die ESTV entschied, dem BZSt Amtshilfe zu leisten und übermittelte die Identität des Kontoinhabers, des Verfügungsberechtigten sowie die Kontoeröffnungsunterlagen. Der Beschwerdeführer [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Amtshilfeersuchen des BZSt den abkommensrechtlichen Anforderungen entspricht. Es kam zum Schluss, dass das Ersuchen keine unzulässige "fishing expedition" darstellt. Zwar wurde der Kontoinhaber lediglich durch die Kontonummer identifiziert, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig ist. Da es sich um ein Einzelersuchen im Rahmen einer Listenanfrage handelt, sind die für Gruppenersuchen entwickelten Kriterien sinngemäss anzuwenden.…