Erwägungen
[A.] (geb. 1971; Beschwerdeführer) und [B.] (geb. 1980; Beschwerdegegnerin) heirateten am 16. Mai 2008 und sind die Eltern von [C.] (geb. 2010). Am 1. Januar 2014 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und mit Entscheid vom 20. September 2016 schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die Ehe. Das Obergericht des Kantons Bern entschied am 28. September 2017 teilweise zugunsten des Beschwerdeführers, indem es ihm ein Kontaktrecht mit der Tochter einräumte. Strittig war vor Bundesgericht die Regelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs sowie des Kindes- und nachehelichen Unterhalts.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Obergericht die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu Recht übertragen hat, da zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt besteht und sie in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Auch die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter, die zunächst nur in Form von…