Erwägungen
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte [X.] im Juni 2015 wegen verschiedener Delikte zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Das Gericht ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an, da [X.] an einer schweren psychischen Störung litt. [X.] trat die Massnahme am 1. Oktober 2015 an. Seine Gesuche um Aufhebung bzw. bedingte Entlassung aus der Massnahme wurden vom Amt für Justizvollzug, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgelehnt. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Massnahme aufzuheben und ihn aus dem Vollzug zu entlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Anordnung und der Bestand der Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht zu beanstanden seien. Die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ erfülle den Begriff der "schweren psychischen Störung" im Sinne dieser Bestimmung. Zudem bestehe ein Zusammenhang zwischen der Störung und den Straftaten, und es sei zu erwarten, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Behandlung deutlich verringern lasse. Das Bundesgericht sah auch keinen…