Erwägungen
[A. AG] (Beschwerdeführerin) war die Krankentaggeldversicherung der [B.] (Versicherte, Beschwerdegegnerin) während ihrer Anstellung im Alters- und Pflegeheim [X.] . Ab 15. Juli 2021 wurde die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am 29. Juli 2021 schloss die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit den Alters- und Pflegeheimen [Y.] und war dort bei der [C. AG] (Versicherung 2) krankentaggeldversichert. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Leistungen ab 1. November 2021 mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei nach Austritt aus dem versicherten Betrieb eingetreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Versicherte den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2022 erbracht hat. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich war.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli 2021 bis 3. August 2021 erwog das Bundesgericht, dass die Versicherte und ihr damaliger Arbeitgeber die…