Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wandte sich gegen die Versteigerung von Grundstücken, die sich in seinem Gesamteigentum mit seiner Ehefrau befanden. Die Beschwerden gegen den Zuschlag wurden vom Bezirksgericht Laufenburg und vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 5A_643/2024 vom 14. März 2024 ebenfalls abgewiesen wurde. Am 1. Mai 2024 wurden die Ersteigerer als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 19. November 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Laufenburg ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Ersteigerer. Das Bezirksgericht trat darauf nicht ein, da die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben seien. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies das im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da nach der Eintragung der Handänderung am 1. Mai 2024 kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe und die Berufung damit aussichtslos sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Eigentumsübergang nicht erst mit dem Grundbucheintrag, sondern bereits mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung erfolgt. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Rechtsschutz…