Erwägungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ermittelt gegen [Y.] und weitere Beschuldigte wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Im Rahmen dieser Besonderen Steueruntersuchung ordnete die EStV unter anderem die Sperre eines Bankkontos an, das auf [X.] , die Ehefrau des Beschuldigten, lautet. [X.] stellte den Antrag, die Vermögensbeschlagnahme im Umfang von CHF 475'000.-- aufzuheben. Das Bundesstrafgericht wies ihre Beschwerde dagegen ab.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Aufrechterhaltung der streitigen Einziehungsbeschlagnahme bundesrechtskonform ist. Es bestehen ausreichende Verdachtsgründe dafür, dass deliktisch erlangtes Vermögen (sog. "Ersparnisgewinn") im gesperrten Umfang auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte. Eine allfällige strafrechtliche Einziehung durch den Richter in der Höhe der gesperrten Vermögenswerte erscheint beim aktuellen Stand des Verfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für Steuerschulden (Nach- und Strafsteuern) ihres Ehemannes haftet, ist von der Zulässigkeit einer strafrechtlichen Vermögenseinziehung…