Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) hatte gegen den Verein [B.] (Beschwerdegegner) Klage erhoben. Der Verein [B.] ist das paritätische Organ, das mit dem Vollzug des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih (GAVP) betraut ist. Der Verein [B.] hatte die [A. AG] verklagt, weil diese zwölf Arbeitnehmern Lohnforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 681.25 vorenthalten haben soll. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hatte die Klage teilweise gutgeheissen und die [A. AG] verpflichtet, dem Verein [B.] Fr. 4'878.55 zu bezahlen. Auf die Widerklage der [A. AG] war nicht eingetreten worden.
Gegen diesen Entscheid hatte der Verein [B.] Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte die Beschwerde gutgeheissen und die [A. AG] verpflichtet, dem Verein [B.] Fr. 6'552.68 nebst Zins zu bezahlen. Zudem wurden die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der [A. AG] auferlegt und diese verpflichtet, dem Verein [B.] für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'430.90 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat die [A. AG] Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht sei und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Die von der [A. AG] aufgeworfene Frage, ob bei geringfügigen Verstössen gegen den GAVP überhaupt eine Konventionalstrafe ausgesprochen werden könne, stelle sich vorliegend gerade nicht, da die Vorinstanz…