Erwägungen
Die [A. AG] mit Sitz in [U.] /ZG war in der Steuerperiode 2019 im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig aufgrund einer Liegenschaft in [V.] /GR, die sie am 16. November 2018 veräusserte. Da die Gesellschaft trotz Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht hatte, wurde sie vom Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Gegen diese Ermessensveranlagung erhob die [A. AG] Einsprache, die die Steuerverwaltung jedoch nicht behandelte, da die Gesellschaft den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nicht erbracht habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde der [A. AG] teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurück. Gegen diesen Entscheid erhob die [A. AG] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet es als zulässig, dass die Vorinstanz trotz Nichteintretens der Steuerverwaltung auf die Einsprache eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, da die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid eine solche Eventualbeurteilung vorgenommen hatte. Hinsichtlich der materiellen Beurteilung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die [A. AG] den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der…