Erwägungen
Der kosovarische Staatsangehörige [A.A.] (1974) kam im Sommer 1996 in die Schweiz. Er lebte zunächst als abgewiesener Asylbewerber, bevor er 1999 vorläufig aufgenommen wurde. Im Jahr 2000 heiratete er seine heutige Ehefrau [B.A.] (1978), eine in der Schweiz niedergelassene Nordmazedonierin. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor, von denen drei die Schweizer Staatsbürgerschaft und drei eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Gegen [A.A.] ergingen in den letzten 21 Jahren mindestens 13 strafrechtliche Verurteilungen, vorwiegend wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Zudem trat er ab 2003 regelmässig betreibungsrechtlich in Erscheinung. Am 25. Juli 2019 ersuchte [A.A.] um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.Erwägungen
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von [A.A.] um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht erachtet den Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) als erfüllt. [A.A.] hat…