Erwägungen
[A.A.] (Beschwerdeführer) und [B.A.] (Beschwerdegegnerin) sind verheiratet und Eltern von [C.A.] und [D.A.] . Mit Eheschutzentscheid vom 14./27. Juni 2018 wurde das Getrenntleben der Parteien festgestellt und die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht wies die Sache zur Anhörung von [D.A.] und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. In der Folge beschränkte der Beschwerdeführer seine Begehren auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids im Unterhaltspunkt und die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht erachtete die Berufung für unbegründet und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und weist die Sache zur Neuberechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin sowie der Unterhaltsansprüche der Kinder und zur Neufestsetzung des Barunterhalts für die ältere Tochter [C.A.] an das Obergericht zurück.
Das Bundesgericht erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer den gesamten Barunterhalt…