Erwägungen
Der türkische Staatsangehörige [X.] , geboren 1975, wurde 2000 wegen verschiedener Delikte zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt. Statt des Strafvollzugs wurde eine ambulante Massnahme angeordnet, die jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Zwischen 1998 und 2003 beging [X.] weitere Sexualdelikte, woraufhin er 2006 zu 5 3/4 Jahren Zuchthaus und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt wurde. 2013 wurde er gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. Am 5. Januar 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich ein Gesuch von [X.] um bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 14. Dezember 2016 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung der bedingten Entlassung als rechtmässig. Die psychiatrischen Gutachten von 2012 und 2013 attestieren [X.] nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte sowie eine langfristige Unbehandelbarkeit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung. Obwohl [X.] nun Therapiebereitschaft bekundet, hat er bislang…